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EULA

Lizenzvereinbarung zur Softwareüberlassung

 

Die Lizenzvereinbarung zur Softwareüberlassung richtet sich an den Nutzer der von AMPLECTOR überlassenen Software, ganz gleich, ob diese über einen Internetshop erworben oder auf andere Art und Weise von AMPLECTOR übergeben worden ist. Anwender im Sinne dieser Lizenzbestimmungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die einen Vertrag mit AMPLECTOR zur Überlassung und Nutzung der betreffenden Software geschlossen haben.

 

Präambel

Zwischen der AMPLECTOR Engineering UG (Haftungsbeschränkt), Friesheimer Str. 22, 50374 Erftstadt (nachfolgend AMPLECTOR) und Ihnen als Anwender wird der nachfolgende Lizenzvertrag über die von Ihnen von AMPLECTOR erworbene Software geschlossen. Die Bestimmungen des Lizenzvertrages erkennen Sie mit dem Kauf der Software als verbindlich an.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die von Ihnen von AMPLECTOR erworbene Software sowie die dazu gehörende Anwenderdokumentation in elektronischer Form, nachfolgend zusammenfassend als die Software bezeichnet.

(2) Die Software wird Ihnen zur Nutzung auf Dauer überlassen.

 

§ 2 Nutzungsrechte

(1) Das von AMPLECTOR gemäß diesem Vertrag gewährte Nutzungsrecht ist für eigene interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers in Übereinstimmung mit den in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen bestimmt. Die Installation und Nutzung der Software darf bei einmaligem Softwareerwerb nur auf einem Endgerät gleichzeitig erfolgen. Erwirbt der Anwender mehrere Softwarelizenzen, so berechtigt ihn dies zur Nutzung der Software entsprechend der Anzahl der erworbenen Lizenzen. Die Softwareinstallationen dürfen insgesamt die Anzahl der erworbenen Lizenzen nicht übersteigen.

(2) Benutzen Sie die Test- oder „Demo-„Version der Software („Testversion“ oder „Demoversion“), dürfen Sie diese nicht über den festgelegten Testzeitraum hinaus benutzen, sofern Sie nicht vor Ablauf des Testzeitraums die Standardversion der Software von AMPLECTOR erworben haben.

(3) Sollten Sie eine Mehrbenutzer-Lizenz erworben haben, so richtet sich die Anzahl der Arbeitsplätze auf denen Sie den Client installieren und von denen Sie die Software gleichzeitig nutzen dürfen, nach der Anzahl der in der Lizenz angegeben Benutzer.

(4) Im Übrigen darf die Software nur vervielfältigt werden, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

(5) Darüber hinaus dürfen Sie eine Vervielfältigung nur zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.

(6) Weitere Vervielfältigungen sind nicht gestattet.

(7) Eine Verbreitung der Software oder das öffentliche Zugänglichmachen der Software oder Teile hieraus auf einer Tauschbörse ist ebenso untersagt wie das Vermieten oder Verleasen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsrechte erlischt nicht nur Ihr Recht zur Nutzung, AMPLECTOR behält sich darüber hinaus auch vor, gegen die Rechtsverletzung zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte einzuleiten.

 

§ 3 Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Sie dürfen die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials nur dann auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, wenn der erwerbende Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch AMPLECTOR gegenüber einverstanden erklärt. Bei einer Weitergabe der Software sind Sie verpflichtet, die entsprechende Erklärung zur Zustimmung der Geltung der vorliegenden Vertragsbedingungen durch den Erwerber unaufgefordert an AMPLECTOR zu übergeben.

(2) Sie müssen die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software müssen Sie diese dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar bei AMPLECTOR anzufordern.

(3) Im Falle der Weitergabe müssen Sie dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt Ihr Recht zur Programmnutzung.

(4) Sie dürfen die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch AMPLECTOR gegenüber einverstanden erklärt. Im Übrigen gilt § 3 (1) entsprechend. In diesem Fall müssen Sie sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht Ihnen als dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.

(5) Sie dürfen die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

(6) Im Falle der Weiterveräußerung der Software sind Sie verpflichtet, AMPLECTOR den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Gewährleistung/Mängelansprüche

(1) AMPLECTOR gewährleistet, dass die Software auf Standard-Markencomputern, die die Systemvoraussetzungen, die von AMPLECTOR ausdrücklich angegeben sind, ablauffähig ist. AMPLECTOR steht nicht dafür ein, dass Sie mit der Software bestimmte Ergebnisse erzielen können, sofern hierfür nicht ausdrücklich eine Zusicherung in der Beschreibung der Software geliefert wird. AMPLECTOR kann auch keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Software mit anderen Programmen als den in den Systemvoraussetzungen kompatibel ist. Dies gilt insbesondere für neuere Versionen von Programmen. AMPLECTOR übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Software auf der von Ihrem Provider verwendeten Serverkonfiguration funktionstüchtig ist.

(2) Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich sonstiger Unterlagen werden von AMPLECTOR innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Übergabe des Lizenzschlüssels nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von AMPLECTOR durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt AMPLECTOR.

(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, können Sie nach Ihrer Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 5 dieses Vertrags.

(4) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn AMPLECTOR hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von AMPLECTOR verweigert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(5) Sollten Sie Teile der Software modifiziert haben oder nicht von AMPLECTOR gelieferte Zusatzprogramme verwenden, erlischt das Gewährleistungsrecht, sofern der aufgetretene Mangel auf diese Umstände zurück zu führen ist.

 

§ 5 Haftung

(1) Die Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von AMPLECTOR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AMPLECTOR beruhen, haftet AMPLECTOR unbeschränkt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet AMPLECTOR unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet AMPLECTOR nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf den Betrag des jeweiligen Kaufpreises sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

(6) Der Kunde ist selbst für eine Datensicherung verantwortlich. Die Haftung von AMPLECTOR für Datenverlust wird ausgeschlossen, sofern nicht eine zwingende Haftung entsprechend Absatz (4) vorliegt.

(7) Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AMPLECTOR haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.

 

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde, der nach den Bestimmungen des Kaufgeschäftes mit AMPLECTOR ausschließlich eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Softwarekaufs in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, sein darf, ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind AMPLECTOR innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.

(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei AMPLECTOR innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.

(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) AMPLECTOR behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertragsverhältnis vor.

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch AMPLECTOR nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AMPLECTOR teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.

(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch AMPLECTOR erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen übergeben oder gelöscht werden.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts.

(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten i.S. des HGB, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Köln ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsregeln

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